§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Grabenstätt. Er hat seinen Sitz in 83355 Grabenstätt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und heißt „Musikverein Grabenstätt e.V.“

§2
Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch:
    1. Der Verein will die Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen und damit in gemeinnützinger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren und fördern. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
    2. Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musiker und das musikalische Niveau der Kapelle heben.
    3. Um den Bestrebungen zeitgemäßer und jugendpflegerischer Erfordernisse nachzukommen, ist dem Verein die Bläserjugend angeschlossen.
    4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erteilung von theoretischem und Instrumentalunterricht, sowie Pflege der Blasmusikkunst durch Auftritte bei verschiedenen Veranstaltungen z.B. Standkonzerte usw.
    5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Grabenstätt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder
    Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.
  2. Passive Mitglieder
    Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt. Der Tätigkeit eines aktiven Musikers wird die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes gleichgestellt.
  3. Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§ 4
Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  2. Ausgeschlossen werden kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes, wer
    1. das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt.
    2. die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
  3. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eigelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 5
Organisation und Verwaltung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist in der Regel das Kalenderjahr.
  2. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand; dieser besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand und
    2. dem Ausschuss (Beirat)
      • Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
        • Dem ersten Vorstand und einem Stellvertreter
        • Dem Schriftführer
        • Dem Kassier und dem nach Abs. 3 vom Gesamtvorstand zu berufenden Dirigenten und seinem Stellvertreter.
      • Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
        • Drei Aktiven und
        • Vier Passiven Mitgliedern und dem technischen Betreuer.
  3. Der vom Vorstand zu berufene 1. Dirigent ist musikalischer Leiter und für die musikalische Arbeit der Kapelle verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für das Auftreten in der Öffentlichkeit. Der 1. Dirigent soll möglichst eine abgeschlossene Kapell- oder Musikmeisterausbildung nachweisen können oder an den Dirigentenlehrgängen der Musikverbände teilgenommen haben. Der stellvertretende Dirigent soll möglichst auch an Dirigentenlehrgängen der Musikverbände teilgenommen haben und praktische Erfahrungen als Leiter einer Kapelle aufweisen können.
  4. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der den betr. Gremien angehörden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, oder falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.
  5. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung für drei Jahre gewählt, von den aktiven und passiven Vollmitgliedern.
  6. Die Ausschussmitglieder (aktiv) werden durch die aktiven Musiker gewählt. Die Ausschussmitglieder aus den Reihen der passiven Vollmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Ausschussmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Der 1. Vorstand und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 6
Generalversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) geordnet. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrages der passiven Mitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur aktive und passive Mitglieder (Ausnahme: Wahl der Ausschussmitglieder der aktiven Musikanten.)
  2. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird (Tagesordnung).
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.
  4. Die Generalversammlung muß bis spätestens 01.06. eines Jahres durchgeführt werden; sie muß den Mitgliedern spätestens 14 Tage schriftlich angezeigt werden.
  5. Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem 1. Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  6. Jedes Vollmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt; ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
  7. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn es:
    1. Der 1. Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet, oder
    2. Mindestens ein Drittel aller Vollmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen (§ 37 BGB).

§ 7
Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 8
Besondere Bestimmungen

Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist ein Ehrenamt. Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen. Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes und verpflichtet sich, mindestens einmal innerhalb von drei Jahren an einem Wertungsspiel teilzunehmen.

§ 9
Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.

§ 10
Aufhebung des Vereins

Die Aufhebung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Vollmitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen darf nur zu einem gemeinnützigen Zweck, der der Satzung § 2 entspricht, verwendet werden. Hierüber hat die auflösende Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Die Fassung vorstehender Satzung haben die Gründungsmitglieder am 17.12.1982 beschlossen und diese soll am 01.01.1983 in Kraft treten.